In den Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt wird unter Punkt 10 auf die Anforderungen für förderfähige Wärmepumpen eingegangen.
Hier zum Nachlesen:
10 Allgemeine Vorschriften für die Förderung von effizienten Wärmepumpen
10.1 Förderfähig sind effiziente Wärmepumpen für die kombinierte Warmwasserbereitung und Bereitstellung des Heizwärmebedarfs eines Gebäudes, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
a) für elektrisch angetriebene Wärmepumpen: Einbau eines Stromzählers sowie mindestens
eines Wärmemengenzählers zur Messung der größten Wärmemenge der Anlage. Die Messung aller durch die Wärmepumpe abgegebenen Wärmemengen wird verbindlich gefordert.
Falls notwendig sind hierzu mehrere Wärmemengenzähler vorzusehen,
b) für gasbetriebene Wärmepumpen: Einbau eines Gaszählers sowie mindestens eines Wärmemengenzählers zur Messung der größten Wärmemenge der Anlage. Die Messung aller durch die Wärmepumpe abgegebenen Wärmemengen wird verbindlich gefordert. Falls notwendig sind hierzu mehrere Wärmemengenzähler vorzusehen.
c) Vorliegen einer Fachunternehmererklärung des folgenden Inhalts:
- Bei elektrisch angetriebenen Wärmepumpen: Nachweis einer Jahresarbeitszahl von mindestens 4,3 bei Sole/Wasser- und Wasser/Wasser-Wärmepumpen, bei Luft/Wasserwärmepumpen von mindestens 3,7
Für Sonderformen von elektrisch angetriebenen Wärmepumpen gelten:
a) Wärmepumpen, die dem Erdreich oder dem Grundwasser Wärme dauernd oder zeitweise entziehen, werden bezüglich Förderung und Anforderungen Sole/Wasser-Wärmepumpen gleichgestellt.
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- Bei gasbetriebene Wärmepumpen Nachweis einer Jahresarbeitszahl von mindestens 1,3
- Nachweis des hydraulischen Abgleichs der Heizungsanlage,
- Nachweis über die Anpassung der Heizkurve der Heizungsanlage an das entsprechende Gebäude.
d) Der für die Berechnung der Jahresarbeitszahl benötigte COP-Wert ist mit einem Prüfzertifikat eines unabhängigen Prüfinstituts nachzuweisen. Der Nachweis des EHPA (European Quality Label for Heat Pumps) Wärmepumpen-Gütesiegels wird als gleichwertiger Nachweis
anerkannt. Einzelheiten der Nachweisführung werden durch die Bewilligungsbehörde geregelt.
e) Ab dem 1. Januar 2011 sind nur noch Wärmepumpen förderfähig, deren Umwälzpumpen hohe Effizienz-Anforderungen (entsprechend der Effizienzklasse A) erfüllen.
10.2 Die Jahresarbeitszahl bei elektrisch angetriebenen Wärmepumpen ist das Ergebnis der Division der abgegebenen Wärmemenge durch die eingesetzte Strommenge einschließlich der Strommenge für den Betrieb der peripheren Verbraucher, insbesondere der Grundwasserpumpe, der Soleumwälzpumpe, des Notheizstabes und der Regelung.
Die Jahresarbeitszahl ist nach VDI 4650 (2009) unter Berücksichtigung der Jahresarbeitszahlen für Raumwärme und für Warmwasser zu bestimmen. Sie entspricht der Gesamt-Jahresarbeitszahl der VDI 4650 (2009).
Die Berechnungsgrundlagen sind auf den entsprechenden Vordrucken des BAFA dem Antrag beizulegen.
Die Jahresarbeitszahl bei gasbetriebenen Wärmepumpen ist das Ergebnis der Division aller abgegebenen Wärmemengen durch den gesamten Aufwand, der als Summe des Heizwertes der eingesetzten Brennstoffmenge und der für den Betrieb der Wärmepumpe eingesetzten
Strommenge berechnet wird. Bei der Strommenge ist auch die Strommenge für den Betrieb der peripheren Verbraucher, insbesondere der Grundwasserpumpe, der Soleumwälzpumpe, des Notheizstabes und der Regelung, mit einzurechnen.
10.3 Sofern für Sonderbauformen von Wärmepumpen kein normiertes Verfahren zur Berechnung der Jahresarbeitszahl zur Verfügung steht, kann dennoch gefördert werden. In diesen Fällen muss die Einhaltung der geforderten Mindest-Jahresarbeitszahl in einer nachvollziehbaren
Berechnung glaubhaft dargelegt werden. Diese Ermittlung der erwarteten Jahresarbeitszahl ist dem Fördermittelgeber mit dem Antrag zur Prüfung vorzulegen.
10.4 Kann bei Direktkondensationswärmepumpen aus konstruktiven Besonderheiten eine Wärmemengenzählung nicht erfolgen, kann gefördert werden, wenn eine Heizungsvorlauftemperatur von 40 ° C nicht überschritten sowie ein glaubhafter und nachvollziehbarer
Nachweis erbracht wird, dass die geforderten Jahresarbeitszahlen unter realistischen Bedingungen erreicht werden. Eine separate Erfassung des Strom- oder Gasbedarfs der Wärmepumpe bleibt dennoch Fördervoraussetzung.
b) Wärmepumpen, die der Umgebungsluft (Außenluft) Wärme dauernd oder zeitweise entziehen und nicht unter a.) fallen, werden bezüglich Förderung und Anforderungen Luft/Wasser-Wärmepumpen gleichgestellt.
c) Auch sonstige elektrische Wärmepumpen können gefördert werden, wenn sie eine Jahresarbeitszahl von wenigstens 4,0 erreichen (das gilt insbesondere für Wärmepumpen, die mit Abwärme betrieben werden).
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10.5 Die geförderten Anlagen werden im Rahmen eines speziellen Evaluationsprogramms stichprobenartig untersucht.
Quelle: Bundesumweltministerium
Die aktuelle Fassung der Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt vom 09.07.2010 als Langfassung im PDF-Format unter
http://energie-effizientes-haus.de/pdf/BAFA-Marktanreizprogramm-Foerde...
Zur Klarstellung. Gefördert werden hocheffiziente Wärmepumpen, das muss im Einzelfall auch nachgewiesen werden. Zweifelhafte Anbieter von so genannten Hochleistungswärmepumpen müssen belegen, dass die Arbeitszahlen ihrer Wärmepumpen im ungedämmten Altbau mit konventionellen Heizkörpern auch wirklich energieeffizient sind.
Gruß
Thomas Heufers