(5) Bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine
Wohnung am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, sind die Pflichten nach den Absätzen 1 bis 4
erst im Falle eines Eigentümerwechsels nach dem 1. Februar 2002 von dem neuen Eigentümer zu
erfüllen. Die Frist zur Pflichterfüllung beträgt zwei Jahre ab dem ersten Eigentumsübergang.
Sind im Falle eines Eigentümerwechsels vor dem 1. Januar 2010 noch keine zwei Jahre
verstrichen, genügt es, die obersten Geschossdecken beheizter Räume so zu dämmen, dass
der Wärmedurchgangskoeffizient der Geschossdecke 0,30 Watt/(m² K) nicht überschreitet. ⋅
http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/enev_2007/gesamt.pdf...