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Forum Haustechnik: SHK

Thema: Hauskauf (Bj. 1993): Erneuerung des Heizkessels Pflicht?

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mistexx

Erfahrung:
Anmeldedatum: 16.09.2008,
Beiträge: 1
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guten morgen!
wir sind kurz davor, uns ein 120m² großes haus aus dem jahre 1993 zu kaufen. wie sieht es mit der heizunganlage bei einem haus dieses alters aus? es existiert ein energieausweis für das gebäude. bescheinigt wird ein kwh-verbrauch pro m² von ca. 150kwh. die abgaswerte, die der schornsteinfeger bei der letzten messung ermittelt hat, sind auch noch in ordnung. sind wir aufgrund der neuen ernergieverordnung bei einem kauf zum austausch des nunmehr 15 jahre alten heizkessels verpflichtet? -ich sag es ganz ehrlich: am liebsten würd ich die anlage noch einige jahre laufen lassen, da ich die investitionskosten scheue.

vielen dank für eure infos!
mistexx

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machtnix

Erfahrung: *****
Anmeldedatum: 29.06.2006,
Beiträge: 1587
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Ganz klar nein.
Lese dir mal §10 nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden durch:
Hier der Link dazu: http://www.enev-online.de/...



(1) Eigentümer von Gebäuden müssen Heizkessel,

1.


die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden,

2.


die vor dem 1. Oktober 1978 eingebaut oder aufgestellt und

3.


die




a)


nach § 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 23 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen so ertüchtigt worden sind, dass die zulässigen Abgasverlustgrenzwerte eingehalten sind, oder




b)


deren Brenner nach dem 1. November 1996 erneuert worden sind,

bis zum 31. Dezember 2008 außer Betrieb nehmen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die vorhandenen Heizkessel Niedertemperatur-Heizkessel oder Brennwertkessel sind, sowie auf
heizungstechnische Anlagen, deren Nennleistung weniger als vier Kilowatt oder mehr als 400 Kilowatt beträgt, und auf Heizkessel nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 bis 4.

(2) Bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat,

1.


ist die Pflicht zur Außerbetriebnahme von Heizkesseln nach Absatz 1 erst im Falle eines Eigentümerwechsels, der nach dem 1. Februar 2002 stattgefunden hat, von dem neuen Eigentümer zu erfüllen;

2.


müssen bei heizungstechnischen Anlagen ungedämmte, zugängliche Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen, die sich nicht in beheizten Räumen befinden, nach Anlage 5 zur Begrenzung der Wärmeabgabe erst im Falle eines Eigentümerwechsels, der nach dem 1. Februar 2002 stattgefunden hat, von dem neuen Eigentümer gedämmt werden;

3.


müssen ungedämmte, nicht begehbare, aber zugängliche oberste Geschossdecken beheizter Räume erst im Falle eines Eigentümerwechsels, der nach dem 1. Februar 2002 stattgefunden hat, von dem neuen Eigentümer so gedämmt werden, dass der Wärmedurchgangskoeffizient der Geschossdecke 0,30 Watt/(m²K) nicht überschreitet.

In den Fällen des Satzes 1 beträgt die Frist zwei Jahre ab dem ersten Eigentumsübergang; sie läuft in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 jedoch nicht vor dem 31. Dezember 2008 ab.

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