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- André
Hallo,
ich habe gehört, dass Windkraftanlagen bis 10m Nabenhöhe genehmigungsfrei sind, gemäß irgendeinen Gesetz über Hobbyfunkmasten o.Ä.
Wie verhält es sich aber, wenn solche eine Kleinanlage auf einem Hausdach installiert wird, welche Höhe zählt dann?
ich habe gehört, dass Windkraftanlagen bis 10m Nabenhöhe genehmigungsfrei sind, gemäß irgendeinen Gesetz über Hobbyfunkmasten o.Ä.
Wie verhält es sich aber, wenn solche eine Kleinanlage auf einem Hausdach installiert wird, welche Höhe zählt dann?


- Chris Meyer
Hallo André,
die Frage läßt sich nicht so leicht beantworten, da spielen viele Faktoren eine Rolle.
Prinzipiell gilt die Genehmigungsfreiheit für WKA analog zu:
Baugenehmigungsfreiheit nach § 55, Anlage 2 HBO
Durch § 55 i.V.m. Abschnitt I Nr. 5, Abschnitt II Nr. 5 und Abschnitt IV Nr. 1 der Anlage 2 HBO sind
von der Baugenehmigungspflicht freigestellt die Errichtung, Aufstellung, Anbringung, Änderung
oder Beseitigung von
· Antennenanlagen bis 10 m Gesamthöhe
Andererseits gilt:
. Bei Antennenträgern mit einer geringeren Höhe als 5 m wird die planungsrechtliche
Relevanz in aller Regel fehlen, bei einer Anlagenhöhe bis zu 2,50 m kann
allgemein nicht von planungsrechtlicher Relevanz ausgegangen werden.
Bei der Einzelfallprüfung ist zu beachten, in welchem Größenverhältnis die Mobilfunkanlagen zu
den Gebäuden oder anderen baulichen Anlagen stehen, an der oder auf die sie aufgebracht werden
sollen. So können Anlagen mit einer geringeren Höhe als 5 m im Einzelfall bei niedrigen (etwa
ein- bis zweigeschossigen) Gebäuden planungsrechtlich relevant sein.
Da es für die Frage der planungsrechtlichen Relevanz maßgeblich darauf ankommt, ob eine Antennenanlage
den Belang der Gestaltung des Orts- oder Landschaftsbildes oder die erhaltenswerten
Ortsteile, Straßen und Plätze berührt, ist hinsichtlich der genannten Höhenbegrenzungen
bei Anbringung von Antennenmasten auf baulichen Anlagen insoweit auf deren (sichtbare) Höhen
über der Dachhaut abzustellen. Dies gilt nicht für die Höhenbegrenzungen, die für die Baugenehmigungsfreiheit
maßgeblich sind.
Es hängt auch davon ab, wo Du die Anlage aufstellen willst. Die Auslegung des Baurechts im Saarland ist z.B. wesentlich kulanter als in Berlin oder Nordrhein-Westfalen, lebst du in einer großen Stadt oder auf dem Land mit einer großen Entfernung zum nächten Nachbarn. Es zählt sehr häufig die Verhältnismäßigkeit, pauschale Aussagen kann man hier meiner Meinung nach nicht machen.
Vielleicht hat Dir dies ein wenig geholfen.
Gruß
Chris
die Frage läßt sich nicht so leicht beantworten, da spielen viele Faktoren eine Rolle.
Prinzipiell gilt die Genehmigungsfreiheit für WKA analog zu:
Baugenehmigungsfreiheit nach § 55, Anlage 2 HBO
Durch § 55 i.V.m. Abschnitt I Nr. 5, Abschnitt II Nr. 5 und Abschnitt IV Nr. 1 der Anlage 2 HBO sind
von der Baugenehmigungspflicht freigestellt die Errichtung, Aufstellung, Anbringung, Änderung
oder Beseitigung von
· Antennenanlagen bis 10 m Gesamthöhe
Andererseits gilt:
. Bei Antennenträgern mit einer geringeren Höhe als 5 m wird die planungsrechtliche
Relevanz in aller Regel fehlen, bei einer Anlagenhöhe bis zu 2,50 m kann
allgemein nicht von planungsrechtlicher Relevanz ausgegangen werden.
Bei der Einzelfallprüfung ist zu beachten, in welchem Größenverhältnis die Mobilfunkanlagen zu
den Gebäuden oder anderen baulichen Anlagen stehen, an der oder auf die sie aufgebracht werden
sollen. So können Anlagen mit einer geringeren Höhe als 5 m im Einzelfall bei niedrigen (etwa
ein- bis zweigeschossigen) Gebäuden planungsrechtlich relevant sein.
Da es für die Frage der planungsrechtlichen Relevanz maßgeblich darauf ankommt, ob eine Antennenanlage
den Belang der Gestaltung des Orts- oder Landschaftsbildes oder die erhaltenswerten
Ortsteile, Straßen und Plätze berührt, ist hinsichtlich der genannten Höhenbegrenzungen
bei Anbringung von Antennenmasten auf baulichen Anlagen insoweit auf deren (sichtbare) Höhen
über der Dachhaut abzustellen. Dies gilt nicht für die Höhenbegrenzungen, die für die Baugenehmigungsfreiheit
maßgeblich sind.
Es hängt auch davon ab, wo Du die Anlage aufstellen willst. Die Auslegung des Baurechts im Saarland ist z.B. wesentlich kulanter als in Berlin oder Nordrhein-Westfalen, lebst du in einer großen Stadt oder auf dem Land mit einer großen Entfernung zum nächten Nachbarn. Es zählt sehr häufig die Verhältnismäßigkeit, pauschale Aussagen kann man hier meiner Meinung nach nicht machen.
Vielleicht hat Dir dies ein wenig geholfen.
Gruß
Chris


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