Vorschläge zur Gesetzesänderung
1. Betriebsführungsmodell (der Wärmelieferant pachtet die Heizstation vom Kunden)
Verträge sind generell innerhalb von 3 Monate kündbar.
Der Wärmelieferant stellt weder die Heizstation, noch tätigt er Ersatzinvestitionen. Bei einer Kündigung hat er kein finanzielles Risiko. Sollte der Wärmelieferant wirklich durch eine Optimierung der Heizstation zu einer Kosten- und Energieeffizienz beitragen, wird bestimmt auch kein Kunde den Vertrag kündigen.
Jeder normale Dienstleistungsvertrag ist kurzfristig kündbar. Ich frage mich überhaupt, wieso der Gesetzgeber es zulässt, dass diese Verträge über Jahre nicht gekündigt werden können.
2. Betreibermodell (der Wärmelieferant stellt die Heizstation)
Verträge sind nur rechtswirksam, wenn eine Eintragung im Grundbuch erfolgt.
Die neue „Masche“ von einigen Bauträgern ist jetzt, in der Teilungserklärung irgendwo anzugeben: „Zentralheizung oder Contracting“. Daß bei dem Wort Contracting die Heizstation dann nicht den Eigentümern gehört, weiß fast Keiner. Das wissen noch nicht einmal die meisten Rechtsanwälte. Und da die Bauträger ihre eigenen Notare mitbringen, kann das Thema bei Rückfragen geschickt umgangen werden.
Auch bei einer Entscheidung durch Eigentümerbeschluß kann eine Hausverwaltung dem Käufer das entsprechende Eigentümerprotokoll vorenthalten. Ein zentrales Register für die Eigentümerprotokolle ist zwar geplant, wurde aber noch nicht eingeführt.