HeizPrV § 4 Festbrennstoffe
(1) Für Festbrennstoffe gelten folgende Höchstpreise:
a) Braunkohlenbrikett, lose 4,05 DM pro 50 kg
b) Braunkohlen-Hochtemperatur-Koks, lose 4,25 DM pro 50 kg
c) Steinkohle oder Steinkohlenkoks
(Eierkohlen, Anthrazit, Eßkohle,
Brechkoks), lose 6,00 DM pro 50 kg.
(2) Die Höchstpreise beziehen sich auf die Lieferung frei Haus, einschließlich
Abladen. Folgende Zuschläge zum Höchstpreis sind höchstens zulässig:
a) Lieferungen frei Gelaß, geschüttet 0,05 DM pro 50 kg
b) Lieferungen frei Gelaß, gestapelt 0,15 DM pro 50 kg
c) Bündelbrikett 0,65 DM pro 50 kg.
(3) Folgende Abschläge vom Höchstpreis sind mindestens zu gewähren:
a) Selbstabholer ab Lager, aufgeladen 0,30 DM pro 50 kg
b) Braunkohlen-Hochtemperatur-Koks,
Körnung unter 45 mm 0,50 DM pro 50 kg.
http://bundesrecht.juris.de/bu...bundesrecht/heizprv/gesamt.pdf