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oakgast
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Kommentar von "Susanne Schäfer" erstellt am 03.03.2012,19:59
Thema: Sonstiges(Frage zu einem Produkt)
Wir bauen unser Haus individuell mit einem Architekten. Wir haben eine Lüftungsanlage mit WRG vorgesehen. Laut Kaufvertrag sind wir verpflichtet uns an das Nahwärmenetz anzuschließen. Jetzt haben wir nur ein Problem mit dem Energiebetreiber, da er diese Anlage nicht erlauben möchte. In unserem Vertrag steht folgendes wörtlich drin: ".verplichtet sich..an das Biomasseheizwerk anzuschließen und alle notwendige Heizenergie zur Wärme- und Warmwasserversorgung des zu errichtenden Wohnhauses von dort abzunehmen. Eine andere Beheizung des Grundstücks außer mit offenem Kaminfeuer und / oder Kachelofen und / oder Solarenergie ist nicht zulässig". Der Betreiber beruft sich auf den 2. Teil und dass eine KWL mit WRG zur Beheizung des Gebäudes beiträgt.
Meine Fragen sind nun folgende:
Zählt eine KWL mit WRG als Heizung?
Ist die EnEV mit der DIN 1946-6 höher zu beurteilen als das Anliegen des privaten Betreibers?
Was könnte mir passieren, wenn ich die Anlage dennoch einbaue?<input type="button" value="Mail an Susanne Schäfer" onclick="window.open('http://www.energieportal24.de/b2b/rating/mail_extern_2.php?id=1945','oak_media_SendMail','width=30 0,height=450,left=100,top=200')">
Thema: Sonstiges(Frage zu einem Produkt)
Wir bauen unser Haus individuell mit einem Architekten. Wir haben eine Lüftungsanlage mit WRG vorgesehen. Laut Kaufvertrag sind wir verpflichtet uns an das Nahwärmenetz anzuschließen. Jetzt haben wir nur ein Problem mit dem Energiebetreiber, da er diese Anlage nicht erlauben möchte. In unserem Vertrag steht folgendes wörtlich drin: ".verplichtet sich..an das Biomasseheizwerk anzuschließen und alle notwendige Heizenergie zur Wärme- und Warmwasserversorgung des zu errichtenden Wohnhauses von dort abzunehmen. Eine andere Beheizung des Grundstücks außer mit offenem Kaminfeuer und / oder Kachelofen und / oder Solarenergie ist nicht zulässig". Der Betreiber beruft sich auf den 2. Teil und dass eine KWL mit WRG zur Beheizung des Gebäudes beiträgt.
Meine Fragen sind nun folgende:
Zählt eine KWL mit WRG als Heizung?
Ist die EnEV mit der DIN 1946-6 höher zu beurteilen als das Anliegen des privaten Betreibers?
Was könnte mir passieren, wenn ich die Anlage dennoch einbaue?<input type="button" value="Mail an Susanne Schäfer" onclick="window.open('http://www.energieportal24.de/b2b/rating/mail_extern_2.php?id=1945','oak_media_SendMail','width=30 0,height=450,left=100,top=200')">


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Thomas Heufers
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Ein kontrollierte Wohnraumlüftung mit einer Wärmerückgewinnung gilt nicht als Heizung.
Als solche würde diese auch nicht funktionieren, weil der Wärmerückgewinnungsgrad nicht 100 % ist. Gehen wir mal von einem Rückgewinnungsgrad von 90 % aus. Dann wird bei einer Raumtemperatur von 22° Celsius die gleichwarme Abluft über den Wärmetauscher geführt und es kommt eine Luft mit einer Tempertur von 19,8° Celsius wieder zum Raum zurück. Leitungsverluste und niedrige Außentemperaturen würden den realen Wärmerückgewinnungsgrad zusätzlich verschlechtern.

- Würde man bei einer Wärmerückgewinnung kein Heizsystem einsetzen, dann wird es zunehmend kühler.
- Mit dem Wärmerückgewinnungssystem spart man wesentlich Energie ein, da man ja keine Kaltluft direkt ins Haus führt. Andernfalls müsste die Kaltluft mit hohem Energieaufwand wieder aufgeheizt werden.
- Bei Passivhäusern mit sehr niedriger Wärmelast ist es möglich, die Räume ausschließlich über die Luftzufuhr warm zu halten. Hier wird dann die Zuluft nach der Wärmerückgewinnung erwärmt, beispielsweise mit einer Luft-/Luft-Wärmepumpe oder über elektrische Nachheizregister.
Ich gehe davon aus, dass dein Vorhaben eine kontrollirte Wohnungslüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung dir nicht untersagt werden kann.
3 Gründe sind ausschlaggebend
- Eine KWL mit WRG ist keine Heizung, sondern schlicht eine energiesparende Lüftungsanlage.
- Ein KWL bietet einen hohen Komfort und Gesundheitswert. Es ist keine manuelle Fensterlüftung mehr notwendig und die Luftqualität ist aufgrund des automatischen Luftwechsel immer optimal. Allergiker können mit speziellen Filtern Ihre Beschwerden abstellen.
- Der Gesetzgeber unterstützt die Investition von energieeffizienter Technik, dies darf und kann durch einen Nahwärmelieferanten nicht konterkariert werden.
Gruß
Thomas Heufers
Als solche würde diese auch nicht funktionieren, weil der Wärmerückgewinnungsgrad nicht 100 % ist. Gehen wir mal von einem Rückgewinnungsgrad von 90 % aus. Dann wird bei einer Raumtemperatur von 22° Celsius die gleichwarme Abluft über den Wärmetauscher geführt und es kommt eine Luft mit einer Tempertur von 19,8° Celsius wieder zum Raum zurück. Leitungsverluste und niedrige Außentemperaturen würden den realen Wärmerückgewinnungsgrad zusätzlich verschlechtern.

- Würde man bei einer Wärmerückgewinnung kein Heizsystem einsetzen, dann wird es zunehmend kühler.
- Mit dem Wärmerückgewinnungssystem spart man wesentlich Energie ein, da man ja keine Kaltluft direkt ins Haus führt. Andernfalls müsste die Kaltluft mit hohem Energieaufwand wieder aufgeheizt werden.
- Bei Passivhäusern mit sehr niedriger Wärmelast ist es möglich, die Räume ausschließlich über die Luftzufuhr warm zu halten. Hier wird dann die Zuluft nach der Wärmerückgewinnung erwärmt, beispielsweise mit einer Luft-/Luft-Wärmepumpe oder über elektrische Nachheizregister.
Ich gehe davon aus, dass dein Vorhaben eine kontrollirte Wohnungslüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung dir nicht untersagt werden kann.
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- Ein KWL bietet einen hohen Komfort und Gesundheitswert. Es ist keine manuelle Fensterlüftung mehr notwendig und die Luftqualität ist aufgrund des automatischen Luftwechsel immer optimal. Allergiker können mit speziellen Filtern Ihre Beschwerden abstellen.
- Der Gesetzgeber unterstützt die Investition von energieeffizienter Technik, dies darf und kann durch einen Nahwärmelieferanten nicht konterkariert werden.
Gruß
Thomas Heufers

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bernhard geyer
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Thomas Heufers hat geschrieben:- Der Gesetzgeber unterstützt die Investition von energieeffizienter Technik, dies darf und kann durch einen Nahwärmelieferanten nicht konterkariert werden.
Ich glaube nicht das sowas grundsätzlich verboten wäre.
In unsere Gegend gibt es auch ein Nahwärmebaugebiet indem Anfangs der Bau von Passivhaus verboten war. Da an diesem Baugebiet auch die Stadt involviert ist wurde nach größeres Diskussion dieser Passus gestrichen und die Planung so angepasst das auch mehr Häuser versorgt werden könnten (weitere Baugebiete) und somit die finanzielle Basis des BHKW wieder gegeben ist.
Aber ich denke auch: WRG ist keine Heizung. Außer du würdest eine Abluft-WP planen.


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