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ENEV / 10% aus erneuerbaren Energien ..?!?

Keine Rechsberatung!!!! Infos zu neuen Gesetzen, Urteilen und Vertragsgestaltung im Bereich Erneuerbare Energien...
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Beitragvon Zahnowitsch » 24.11.2011 14:38 Uhr

Hallo,
wir haben ein Haus gekauft (gebaut 1973). Das Haus hat immer noch die erste Ölheizung (Brenner wurde 1993 gewechselt). Das hat seit letztem Jahr eine neue Wärmedämmung, eine neue Haustüre, das Dach wird dieses Jahr ebenfalls noch gedämmt. Wir brauchen zwischen 1500 und 2000 Liter Heizöl/Jahr, die Wohnfläche beträgt ca. 120m2.
Nun wollten wir uns informieren wie es ausschaut, wenn wir eine neue Brennwert-Technik-basierte Ölheizung zulegen würden. Dann hiess es durch die neue ENEV müssen 10% aus erneuerbaren Energien stammen, also z.B. ein Solarmodul zur Warmwasserbereitung auf dem Dach.
Soweit so gut.
Jetzt hat uns ein anderer Heizungsmonteur gesagt, dass wir auch unseren Schwedenofen mit einrechnen könnten - wir müssten lediglich beim Landratsamt bestätigen lassen, dass mind. 10% der Heizenergie mit eben diesem Schwedenofen erzeugt wird.
????!!!!!????
Stimmt das?
Wie funktioniert das genau?
Habe eben mal auf der HP der ENEV probiert etwas herauszufinden, aber irgendwie find ich nix..
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Beitragvon bernhard geyer » 24.11.2011 15:03 Uhr

Muss wirklich bei Austausch des Kessels die EnEv in aktueller Version angewandt werden?
AFAIK ist das nur bei größeren Umbauten nötig.

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Beitragvon Thomas Heufers » 24.11.2011 16:49 Uhr

Der Wirkungsgrad eines Schwedenofens ohne wasserseitige Einbindung ist eher ungünstig. Ein großer Teil der Wärmeenergie geht über den Kamin in die Atmosphäre.
Ich kann mir nicht vorstellen, dass die KfW einen Schwedenofen zur reinen Raumlufterwärmung in die Primärenergiebilanz einbezieht.
Was sagt denn der Sachverständige, der für die beschriebenen energetischen Sanierungsmaßnahmen, den Wärmeschutznachweis rechnet.

Gruß

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Beitragvon Zahnowitsch » 24.11.2011 18:04 Uhr

Hallo Herr Geyer, hallo Herr Heufers,

danke für die Rückmeldungen!

Was ist denn AFAIK? Also laut den zweien Monteuren ist das leider so, dass das nach dem ENEV gehandhabt werden muß..

Es gibt auch keinen Sachverständigen, wir haben bislang alle energetischen Sanierungen selber gemacht.

..und was hat das mit der KfW zu tun? Ist das nicht ne reine (Förder-)Bank?

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Beitragvon Thomas Heufers » 24.11.2011 20:59 Uhr

Hinweise des BMU zum "Erneuerbare Energien-Gesetze-Wärmegesetz"

Können Einzelraumfeuerungsanlagen genutzt werden?

Die Nutzungspflicht des EEWärmeG kann auch durch die Nutzung von fester Biomasse (Holz, Hackschnitzel, Pellets etc.) erfüllt werden. Die Pflichterfüllung ist in der Regel bei Nutzung von Biomassezentralheizungsanlagen, die ihre Wärme an den Heizungskreislauf des Gebäudes abgeben, gegeben. Hierzu muss die Anlage den Mindest-Kesselwirkungsgrad nach DIN EN 303-5 (1999-06), der in Nummer II.3 Buchstabe a) cc) der Anlage zum EEWärmeG genannt wird (86 bzw. 88%), einhalten.

Biomasseheizöfen wie Einzelraumfeuerstätten, die im Wesentlichen über Konvektion und Strahlung die Raumluft direkt erwärmen, können dagegen - wie auch in der Begründung zum Gesetz ausführlich erläutert - in der Regel nicht zur Pflichterfüllung eingesetzt werden. Eine Ausnahme hiervon bilden Biomasseöfen, die die Wärme zum überwiegenden Teil an den Wasserkreislauf eines Zentralheizungssystems abgeben. Hierzu zählen wasserführende Öfen wie Pelletöfen mit Wassertasche. Zur Anerkennung im Sinne des EEWärmeG muss eine Effizienz der Anlage nachgewiesen werden, die einem Kesselwirkungsgrad von mindestens 86 bzw. 88% einer Zentralheizungsanlage entspricht. Hiervon ist auszugehen, wenn mindestens 86 bzw. 88% der Brennstoffenergie in das Zentralheizungssystem abgegeben wird.


Quelle: http://www.bmu.de/erneuerbare_energien/doc/40704.php#25

Wie schon angedeutet, ist eine Konvektion-Feststoffmasse-Heizungsanlage (Holzofen ohne wasserseitige Einbindung) nicht zur Erfüllung des erneuerbaren Anteils geeignet.

Gruß

Thomas Heufers


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