Grundsätzlich ist der Bauherr für die auf seinem Grundstück durchgeführten Bohrungen verantwortlich. Rechtlich gesehen haben sie den Genehmigungsantrag unterschrieben, damit also auch die Haftung. Im Nachgang können sie natürlich den Brunnenbauer haftbar machen.
Laut der VDI Richtlinie 4640 (Thermische Nutzung des Untergrundes) ist die Verpressung von unten nach oben vorgeschrieben. Weiterhin muß die Sonde werksmäßig vorkonfektioniert auf die Baustelle geliefert werden. Beides ist bei Ihnen nicht gemacht worden. Das die Menge des Verpressmedium nicht ausreichend war, ist erklärbar. Wenn mit Wasser als Bohrmedium gearbeitet wird, können nur bestimmte Geologien erbohrt werden. Wahrscheinlich war das in 117m angetroffene Erdreich sehr
fest und es konnte mit dem benutzten Bohrverfahren nicht mehr weiter gebohrt werden. Das für das Bohren eingesetzte Wasser hat aber das umgebende Erdreich, obwohl kein Bohrfortschritt ersichtlich war, weiter ausgespült. Es entstand ein Hohlraum. Wenn ein Bohrloch viermal
nachgebohrt werden muß, kann meist davon ausgegangen werden das sich ein Hohlraum in der Erde definitiv gebildet hat. Nach unserer Erfahrung ist in den Anmerkungen zur wasserrechtlichen
und bergrechtlichen Genehmigung (ich gehe davon aus das sie die zwingend notwendige bergamtlich Genehmigung vorzuliegen haben), folgende Vorgehensweise bei Problemen während der
Bohrarbeiten einzuhalten. Sollte die geplante Bohrtiefe nicht erreicht werden oder sollte es bei der Verpressung zu Problemen kommen, muß umgehend die Genehmigungsbehörde informiert werden.
Beim Verpressen von oben ist es sehr wahrscheinlich das es zu Lufteinschlüssen gekommen ist. Diese können dazu führen das zwischen der Sonde und dem Erdreich kein direkter Kontakt
besteht. Es ist also auch der Wärmetransport eingeschränkt. Reicht die Energiequelle jetzt noch aus? Die Hinterfüllung dient, neben dem Herstellen des Kontaktes zwischen Sonde und Erdreich, auch dem Schutz des Grundwassers. Im ungünstigsten Fall können durch eine unsachgemäße Verpressung verschiedene Grundwasserleiter miteinander verbunden werden. Das kann im ungünstigsten Fall dazu führen, das der Chemismus des Grundwassers sich verändert. Beispielsweise kann nitrathaltiges Oberflächen-Grundwasser einen anderen Wasserhorizont,
der zur Trinkwassergewinnung dient, kontaminieren. Dies können die Wasserämter zwar nicht sofort, aber mittelfristig feststellen. Auch kann der lokale Standort der Kontamination durchaus festgestellt werden.
Beim Auftreten von so gravierenden Problemen bei der Bohrung und Verpressung hätte sofort der Kontakt zur Genehmigungsbehörde gesucht werden müssen. Einfach von oben nach unten zu Verpressen ist fast sicher die falsche Methode. In Kooperation mit der Behörde hätte die
weitere Vorgehensweise besprochen werden können.
Insgesamt stehen sie also vor folgendem Problem.
Sie haben eine Bohrung die nicht die geplante Tiefe erreicht hat. Weiterhin ist die Sonde nicht ordnungsgemäß erstellt und verpresst worden. Zur Zeit gibt es aber noch kein Verfahren mit dem nachträglich die Verpressung überprüft werden kann. Es gibt zwar die Möglichkeit die Effektivität der Sonde mit einem Geothermal-Response-Test zu ermitteln, dieses Verfahren sagt aber nichts über die ordnungsgemäße Verpressung aus.
Der Bohrunternehmer hat sich meiner Meinung nach falsch verhalten. Wenn ein Vertrag entsprechend VOB (Verdingungsordnung im Bauhandwerk) abgeschlossen worden ist, kann der Bohrunternehmer
beim Antreffen nicht vorher zu erwartenden Geologien die angebotene Sondenlänge auf mindestens zwei Bohrungen mit geringerer Tiefe aufteilen. Dies hätte er schon machen sollen als es
zum zweiten Mal zu Problemen gekommen ist. Auch kann er Mehraufwendungen für die Verpressung beim Auftraggeber geltend machen. Sollte die benötigte Menge an Verpressmedium um mehr als 10%
die geplante Menge überschreiten hat der Bohrunternehmer das Recht den Mehraufwand dem Kunden in Rechnung zu stellen. Dabei handelt es sich meist nur um kleinere 3-stellige Beträge. Dann wäre die Verpressung aber fachgerecht.
Ich kann Ihnen leider keine pauschale Lösung anbieten. Ich empfehle Ihnen aber offen mit dem Bohrunternehmen zu sprechen. Wenn sie die Genehmigungsbehörde zu früh einschalten kann es Ihnen passieren dass sie, als Inhaber der Genehmigung, die Bohrung überbohren lassen müssen.
Das ist nur mit einem sehr hohen Kostenaufwand möglich. Der Bohrunternehmer kann sich aber auch keine „Negativwerbung“, die direkten Einfluss auf seine weiteren Aufträge und Bohrungen im Kreisgebiet haben, leisten.
Ich hoffe das die Stellungnahme Ihnen weiter hilft.
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vielen Dank für die ausführliche und informative Mail. Die Bohrung wurde
in meinem Fall tatsächlich in 130m Tiefe ausgeführt, jedoch lies sich
die Sonde nicht soweit einführen. Laut Geologen könnte dies daran
liegen, dass dort quellfähiges Material vorliegt, das bei Kontakt mit
Grundwasser an Volumen zunimmt. Evtl. ist die Sonde daher Opfer des eher
geringen Bohrdurchmesser von ca 130 - 146 mm.
Was mich noch interessieren würde: liegen Ihnen die entsprechenden
DIN-Normen, bzw. die VDI-Richtlinien vor. Mir ist bewußt, dass diese
nicht lizenzfrei sind. Nachdem die Bohrfirma sich jedoch dazu
verpflichtet hat, möchte ich wissen, auf was ich Anspruch habe. Wie
könnte ich als Privatmann an die relevanten Aussagen kommen?
Wenn die Sonde im Grundwasser steht, könnte es m. E. sein, dass beim
Gefrieren erhebliche Kräfte auf das Sondenrohr wirken. Meiner
Einschätzung nach kann die Längenausdehnung bis zu 2mm sein, was der
Sondenlebensdauer sicher nicht zuträglich ist. Können Sie dies
bestätigen? Würde das Betonit Teile dieser Kräfte aufnehmen?
Was könnte wohl (in Größenordnungen von 1000 EUR) der max. Schaden sein, den ich zurückbehalten muss (Verfüllung, Neubohren, Hausanschluss..).
Für Ihre Hilfe wäre ich sehr dankbar, da ich noch nicht weiß was auf
mich zukommt
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hier einige Auszüge aus der VDI Richtlinie 4640 (Thermische Nutzung des Untergrundes). Eine VDI-Richtlinie ist keine Norm, gibt aber den Stand der Technik wieder und ist damit vom ausführenden Unternehmen einzuhalten.
Blatt 2 / Seite 23 / Abschnitt 5.2.2
Herstellen und Prüfen von Erdwärmesonden
Absatz 2
"Der Sondenfuß und seine Anschlüsse sind werkseitig herzustellen. ........
Der fertig gestellte Sondenfuß einschließlich seiner Verbindungen ist einer Druck- und Durchflußprüfung unter Beachtung von DIN 4279-7 zu unterziehen. ..."
Blatt 2 / Seite 24 / Abschnitt 5.2.3
Einbau Erdwärmesonden und Verfüllung
Absatz 2
"Die Erdwärmesonde wird vorgefertigt angeliefert. ......"
Blatt 2 / Seite 25 / Abschnitt 5.2.3
Einbau Erdwärmesonden und Verfüllung
Absatz 4
"Eine schlüssige Verfüllung des Ringraumes ist nur gewährleistet, wenn die Bohrung von unten nach oben mit einer geeigneten Suspension verpresst wird. ...."
Blatt 2 / Seite 26 / Abschnitt 5.2.3
Einbau Erdwärmesonden und Verfüllung
Absatz 4
"Bei durchlässigem Lockergestein (Porengrundwasserleiter) und Bohrungen von bis zu 50m
Tiefe kann von der vorgenannten Art der Verfüllung abgewichen werden, wenn die Erdwärmesonde auf ihrer ganzen Länge nur im obersten Grundwasserleiter steht. ..."
Zu Ihren Bedenken. Fließendes Grundwasser erhöht die Effektivität der Erdwärmesonde. Im Regelfall kann sich um die Sonde ein Eismantel bilden. Dieser entsteht aber meist nur im oberen Bereich. Im tieferen Sondenbereich ist die Sole meist schon etwas wärmer und
gleichzeitig ist die Erdtemperatur höher. Die Eisbildung hat meist keinen Einfluß auf die Qualität der Sonde. Auch kann der dabei entstehende Druck nicht die Sonde z.B. beschädigen.
Die Sole steht unter einem Überdruck von meist 1,5 bar oberirdisch und ca. 2,5 bar in 100m Tiefe. Gleichzeitig wird der geodätische Gesteinsdruck mit ca. 1 bar in 100m entgegen. Mir ist kei Fall bekannt in dem die Eisbildung außerhalb der Sonde zu Problemen geführt hat.
Natürlich bedeutet eine Vereisung ein kurzfristige Zunahme der möglichen Entzugsleistung gleichzeitig ist dann aber die Soletemperatur sehr niedrig. Die komplette Vereisung einer Sonde führt, durch die dann niedrigen Soletemperaturen, zu einem massiven Effektivitätsverlust der Energiequelle.
Den Betrag den sie zurückhalten sollten kann ich Ihnen nicht nennen. Zu erst müsste die wasserrechtliche Seite geklärt werden. Eventuell ist die Wasserbehörde mit dem Betrieb einverstanden. Dann haben sie, mangels gerichtsverwertbaren Beweisen, kaum eine rechtliche Handhabe gegen den Unternehmer.
Leider kann ich Ihnen nicht mehr dazu sagen.