Hallo,
ich habe ein Verständnissproblem beim Paragraph 10 der neuen ENEV - ich ztiere hier mal den ersten Abschnitt:
| Zitat: |
(1) 1 Eigentümer von Gebäuden müssen Heizkessel,
1.
die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden,
2.
die vor dem 1. 10. 1978 eingebaut oder aufgestellt und
3.
die
a)
nach § 11 Abs. 1 in Verb. mit § 23 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen so ertüchtigt worden sind, dass die zulässigen Abgasverlustgrenzwerte eingehalten sind, oder
b)
deren Brenner nach dem 1. 11. 1996 erneuert worden sind,
bis zum 31. 12. 2008 außer Betrieb nehmen. 2 Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die vorhandenen Heizkessel Niedertemperatur-Heizkessel oder Brennwertkessel sind, sowie auf heizungstechnische Anlagen, deren Nennleistung weniger als 4 kW oder mehr als 400 kW beträgt, und auf Heizkessel nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 bis 4.
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Heisst das, dass eigentlich restlos alle restlichen Heizkessel die vor dem 1.10.1978 aufgestellt wurden, auszutauschen sind?
Warum müssen Brenner, die NACH dem 1.11.1996 ertüchtigt worden sind, bzw. welche die die zulässigen Abgasgrenzverluste einhalten, ausgetauscht werden? Ist das ein neues Abwrackgesetz?