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EEWärmeG 2009 – Vorschriften und Förderungen

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Das Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich oder kurz das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) ist seit dem ersten Januar 2009 in Kraft und regelt neue Auflagen in Form von Nutzungs- und Nachweispflichten sowie Förderungen für Gebäude.

Politisches Ziel des Gesetzes ist es dazu beizutragen, dass im Jahre 2020 der Anteil der Erneuerbaren Energie an der Deckung der Wärmeenergie in Deutschland bei 14 Prozent liegt.
Um dieses Ziel auch sicher zu erreichen wird die Bundesregierung dazu verpflichtet dem Bundestag noch vor 2012 und danach alle vier Jahre einen Erfahrungsbericht zur Wirksamkeit des Gesetzes vorzulegen. Diese Erfahrungsberichte sollen zur Überprüfung und Weiterentwicklung des Gesetzes dienen. Es ist somit mit regelmäßigen Änderungen und Ergänzungen der vorgeschriebenen Verpflichtungen und Auflagen zu rechnen.

Betroffen sind alle Gebäude mit einer beheizten oder gekühlten Nutz- bzw. Wohnfläche von mehr als 50 m², deren Bau nach dem 01.01.2009 beantragt oder angezeigt wurde. Ausgenommen davon sind lediglich einige Gebäudearten wie z.B. Kirchen, Gewächshäuser oder Zelte. Allerdings erhalten die einzelnen Länder die Möglichkeit die Pflicht zur Nutzung von Erneuerbaren Energien auch bei bereits vor Inkrafttreten des EEWärmeG errichtete oder beantragte Gebäude festzulegen.

Das Gesetz schreibt nun vor, dass ein bestimmter Anteil des Wärmebedarfs durch Erneuerbare Energien erbracht wird. Diese Verpflichtung besteht im einzelnen aus:
1.mindestens 15 Prozent bei der Nutzung von Solarthermie.
2.mindestens 30 Prozent bei Nutzung von gasförmiger Biomasse.
3.mindestens 50 Prozent bei Nutzung von fester oder flüssiger Biomasse oder bei Nutzung von Geothermie oder Umweltwärme.
4.oder ersatzweise mindestens 50 Prozent bei Nutzung von Abwärme, KWKs oder durch ein besonderes Maß an Wärme- und Ernergiesparmaßnahmen oder gar unter bestimmten Bedingungen durch Nutzung der Nah- oder Fernwärmeversorgung.

Welche Anlagen genau unter diese Definitionen fallen und welche DIN Vorschriften bei der Nutzung erfüllt werden müssen, kann in der Anlage zum EEWärmeG nachgelesen werden.

Die einzelnen Maßnahmen lassen sich auch kombinieren und erfüllen die gesetzliche Pflicht, wenn diese in ihrer Gesamtheit den Mindestforderungen entsprechen. Ein Beispiel: eine Pelletfeuerung, die 25 Prozent des Wärmebedarf deckt, kombiniert mit einer Solartherme, die 7,5 Prozent des Bedarfs deckt. Somit erfüllen die beiden Anlagen jeweils zu 50 Prozent die gesetzli
che Mindestforderung.

Die Melde- und Nachweispflicht, ob die Auflagen des Gesetzes erfüllt wurden, und die Aufbewahrungspflicht für diese Nachweise liegt bei den Verpflichteten, also den Bauherren, Betreibern oder Eigentümern der entsprechenden Gebäude und Anlagen.

Und wer einer der Nutzungs- oder Nachweispflichten des Gesetzes nicht nachkommt muss mit empfindlichen Bußgeldern von bis zu 50.000 Euro rechnen.

Die zuständigen Behörden müssen zur Überwachung der Erfüllung des EEWärmeG und der Richtigkeit der Nachweise Überprüfungen durchführen. Hierzu wird ausdrücklich der Artikel 13 des Grundgesetzes, die Unverletzlichkeit der Wohnung, eingeschränkt und die Amtsträger zum Betreten und Besichtigen der Gebäude und Anlagen berechtigt.

Finan
zielle Förderung

Die Bundesregierung verpflichtet sich von 2009 bis 2012 die Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärmegewinnung jährlich mit 500 Millionen Euro zu fördern. Wie die Verteilung dieser Förderungsgelder im Detail aussieht obliegt jedoch dem Bundesministerium für Umwelt und dem Bundesministerium für Finanzen.

Allerdings sind bauliche Maßnahmen und Anlagen von dieser Förderung ausgeschlossen, wenn sie lediglich der reinen Pflichterfüllung, also der Mindestforderung entsprechen.
Eine Förderung dieser baulichen Maßnahmen und Anlagen wird erst dann möglich, wenn z.B. die Wärmeenergiedeckung durch Erneuerbare Energien um 50 Prozent höher als der Mindestanteil ist, es sich um eine Solartherme handelt, die auch die Heizung des Gebäudes bedient, oder es sich um die Nutzung von Tiefengeothermie handelt. Ist dies erfüllt so können die Maßnahmen in ihrer Gesamtheit gefördert werden.


Hinweis: Dieser Artikel bezieht sich auf das EEWärmeG Stand Januar 2009. Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar, noch wird Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit der Angaben erhoben. Es wird lediglich die Ansicht des Autors wieder gegeben.

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