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Kategorie:
know-how
Das AG Köln hat die Zahlungsklage eines Vermieter abgewiesen, da dessen Kostenansätze in der Betriebskostenabrechnung ca. 50 % über den oberen Grenzwerten eines – auch überörtlichen – Betriebskostenspiegels lagen. Nach Auffassung des Gerichts besteht in einem solchen Fall eine tatsächliche Vermutung für die Verletzung des Wirtschaftlichkeitsgebotes. Dann ist es auch Aufgabe des Vermieters darzulegen und zu beweisen, dass er das Wirtschaftlichkeitsgebot beachtet hat. Quelle: Nebenkostenabrechnung
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