Photovoltaikanlage Steuerverpflichtung nachkommen
Thema: Photovoltaik | 19.01.2016 | Aufrufe: 441 | Bewertung:

Was ist die Bauabzugssteuer?
Die Bauabzugssteuer wurde bereits 2001 eingeführt. Sie soll die illegale Beschäftigung in der Baubranche eindämmen und darf nicht mit dem umsatzsteuerlichen Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b UStG verwechselt werden. Die Bauabzugssteuer sieht folgendes vor:
- Unternehmer müssen 15 Prozent der gesamten Bausumme einbehalten.
- Dieser Betrag muss an das zuständige Finanzamt abgeführt werden.
- Da PV-Anlagenbetreiber, die einen Teil des produzierten Stroms gegen Entgelt ins öffentliche Netz einspeisen, als Unternehmer gelten, sind sie ebenfalls betroffen.
- Ausnahmen werden gewährt, wenn der Leistende (PV-Installateur) dem Leistungsempfänger (PV-Anlagenbetreiber) eine Freistellungsbescheinigung vorlegt.
- Weiterhin gibt es Ausnahmen, wenn die gesamte Gegenleistung eines Kalenderjahres die Bagatellgrenze von 5.000 bzw. 15.000 Euro nicht überschreitet.
- Die Bauabzugssteuer wird im Nachgang auf die Lohn- und Einkommens- sowie die Körperschaftssteuer des leistenden Unternehmers angerechnet.
Was sind Bauleistungen?
Zu den Bauleistungen im Sinne der Bauabzugssteuer zählen alle Leistungen, die die
- Herstellung,
- Instandhaltung,
- Instandsetzung,
- Änderung oder
- Beseitigung von Bauwerken
betreffen. Der Begriff Bauwerk muss mach Auffassung der BMF sehr weit ausgelegt werden. Bisher war die Finanzverwaltung der Ansicht, dass die Installation von PV-Anlagen keine Bauleistungen im eigentlichen Sinne sind, weshalb die Bauabzugssteuer hier nicht fällig wurde. Die Anlagen wurden als Betriebsvorrichtungen angesehen. Allerdings hat sich dies mit Jahresbeginn gewandelt, so dass auch PV-Anlagen als Bauwerke gelten.
Wann müssen PV-Anlagenbetreiber die Bauabzugssteuer zahlen?
Wird keine Freistellungsbescheinigung vorgelegt und die Bagatellgrenze überschritten, gilt, dass PV-Anlagenbetreiber die Bauabzugssteuer in folgenden Fällen zahlen müssen:
- PV-Anlage wird ab 2016 installiert
- PV-Anlage wurde bis 31.12.2015 installiert, aber erst 2016 bezahlt
Bei Anlagen, die 2015 gebaut und bezahlt wurden, greift die Neuregelung noch nicht. Entscheidend ist also der Zeitpunkt, zu dem das Geld tatsächlich vom Leistungsempfänger an den Leistungserbringer fließt.
Die Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG können Unternehmen beim Finanzamt beantragen. Sie wird in der Regel ausgestellt, wenn der Steueranspruch, der sichergestellt werden soll, nicht gefährdet erscheint und die Unternehmen einen inländischen Empfangsbevollmächtigten bestellt haben.
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