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Thema Heiztechnik vom 10.08.2012 @ 10:21:56 CEST

Höhere Förderung für Pelletheizungen und wassergeführte Öfen ab 15. August

Durch die neuen, ab 15. August 2012 in Kraft tretenden Richtlinien des Marktanreizprogramms (MAP) wird die Förderung von Pelletheizungen noch attraktiver. Sie betrifft Heizungen bis zur Leistungsstufe von 100 Kilowatt (kW). Somit greifen die neuen Regelungen hauptsächlich für Ein-, Zwei- und Mehrfamilienhäuser.

Ferner profitieren kleinere gewerbliche und öffentliche Objekte des MAP-Teils, sofern er über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gefördert wird. Setzt man dagegen noch auf eine fossile Heizung, sollten die höheren Fördermittel ein Anreiz sein, den Austausch der alten Heizung gegen eine moderne Pelletfeuerung vorzunehmen.

Die Basisförderung für Pelletheizungen bis 100 kW erhöht sich um 400 Euro und damit auf mindestens 2.400 Euro. Für Pelletheizungen mit Pufferspeicher gibt es dementsprechend 2.900 Euro, Pelletkaminöfen mit Wassertasche werden künftig mit 1.400 Euro gefördert.

Desweiteren erhalten Heizungssanierer bezüglich des Kombinations- und Effizienzbonus mehr Geld vom Staat. Die neuen Richtlinien erlauben außerdem, dass über das MAP emissionsmindernde und/oder effizienzsteigernde Maßnahmen bei der Wärmeerzeugung mit fester Biomasse im Neubau förderfähig sind.

Vor Beginn der Heizperiode sollten Energiehandel, Heizungsbauer und Schornsteinfeger die Verbraucher über die verbesserten Konditionen informieren.

Konkret bestehen für Pellet- und Holzheizungen ab 15. August 2012 folgende neue Sachverhalte:

Bei einem gleichbleibenden Fördersatz von 36 Euro/kW* erhöht sich die Basisförderung um 400 Euro (Punkt 12.2.1.1 der MAP-Förderrichtlinie)
  • für Pelletheizungen von 5 bis 100 kW auf mindestens 2.400 Euro (vorher 2.000 Euro)
  • für Pelletheizungen mit Pufferspeicher auf mindestens 2.900 Euro (vorher 2.500 Euro)
  • für Pelletkaminöfen mit Wassertasche auf 1.400 Euro (vorher 1.000 Euro)
*Nur bis Leistungsstufe 66 kW ist eine höhere Basisförderung von 400 Euro relevant!

Bei gleichbleibenden Qualitätsansprüchen steigt zudem die Grundförderung (Punkte 12.2.1.2 und 12.2.1.3 der MAP-Förderrichtlinie) für Hackschnitzelkessel und Scheitholzvergaserkessel auf 1.400 Euro.

Weiterhin wird die Bonusförderung (Punkt 12.2.2) wie folgt ausgebaut:
  • Nunmehr gibt es einen Kombinationsbonus in Höhe von 500 Euro für eine gleichzeitige Errichtung einer Biomasseanlage mit Solarkollektoranlage, selbst wenn diese nur zu reinen Warmwasserbereitung Verwendung findet.
  • Ein Effizienzbonus in Höhe von 50 Prozent der Basisförderung - anstelle von 36 Euro/kW sind es künftig 54 Euro/kW – wird gewährt, erfüllt die Gebäudehülle die Anforderung KfW 55 (EnEV 2009).
  • Neu ist, dass Kombinations- und Effizienzbonus kumulierbar sind!
Der Punkt 12.2.3 der MAP-Richtlinie sieht in seiner Neufassung zu den Themen Errichtung Neubau und Nachrüstung Bestand eine Innovationsförderung vor:
  • Je Maßnahme beziehungsweise Anlage (Kessel) erhält man für die Errichtung (auch Nachrüstung) von emissionsmindernden oder effizienzsteigernden Anlagenteilen (Brennwertkessel) im Neubau 850 Euro und im Bestand 750 Euro.
Die Vorschriften für förderfähige Biomasseanlagen werden ab 2014 auf folgende Grenzwerte bei der Staubemission festgelegt:
  • Bei Biomasseheizungen gelten ab 2015 Grenzwerte von 20 mg/m3 für staubförmige Emissionen. (2. Stufe 1. BImSchV).
  • Ein Grenzwert von 50 mg/m3 gilt dann für Pelletkaminöfen mit Wassertasche.
  • Für Scheitholzvergaserkessel wird ein Grenzwert von 15 mg/m3 festgelegt.
  • Der Energieeffizienzindex EEI gem. Ökodesignrichtlinie von 0,27 oder die Effizienzklasse A müssen eingehalten werden. Außerdem muss der hydraulische Abgleich der Heizanlage nachgewiesen werden.


Autor: AB



christian_baeumker











     
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