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Thema Bauen, Technik, Sonstiges vom 04.05.2011 @ 16:48:27 CEST

Neue europäische Bauproduktverordnung

Aktuelle Sonstiges News Die Mühlen der Europäischen Union mahlen bekannterweise zumeist recht langsam. Es braucht häufig Jahre bis eine EU-weite Verordnung endlich alle bürokratischen Hürden genommen hat. Ist sie einmal in Kraft, heißt es für die Mitgliedsstaaten handeln.

Drei Jahre hat es gedauert bis nun die neue Bauproduktverordnung (BauVo) der EU im Amtsblatt veröffentlicht wurde und somit in Kraft treten konnte. Sie löst die Richtlinie 89/106/EWG, die bislang die Grundlage der CE-Kennzeichnungen war, ab. Für die Hersteller von Fenster, Türen, Fassaden und Glas bedeutet das aber keine Notwendigkeit zu hektischer Aktivität. Der Gesetzgeber hat eine Übergangsfrist bis zum 01.07.2013 festgelegt bevor die Änderungen, die in der neuen Richtlinie enthalten sind, umgesetzt werden müssen.

Da die EU hierbei die Rechtsform der Verordnung gewählt hat, ist keine Umsetzung durch nationale Gesetze nötig, das EU-Gesetz tritt also in allen Mitgliedsstaaten unmittelbar in Kraft.

Nach Aussage des Instituts für Fenstertechnik (ift) beinhaltet die neue BauVo zahlreiche Präzisierungen, einige inhaltliche Neuerungen und viele neue Begriffe. Wesentliche Elemente bleiben aber weiterhin gültig. Für besonders interessant halten die Spezialisten des Instituts die folgenden Aspekte:

  • Die wesentlichen Eigenschaften bzw. Grundanforderungen, beispielsweise die Sicherheit von Arbeitnehmern, Energieeffizienz und die nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen werden erweitert.

  • Der Begriff „Leistungserklärung“ wird als Beschreibung der zugesicherten Eigenschaften eingeführt und ist obligatorische Voraussetzung für die CE-Kennzeichnung.

  • Die Pflichten von CE-Akteuren wie Herstellern, Bevollmächtigten, Systemhäusern und Importeuren werden detailliert beschrieben, wobei nun auch „Bausätze“ in den Geltungsbereich der Verordnung einbezogen sind.

  • Ein vereinfachtes Nachweisverfahren für Fenster, Fassaden, Türen, Tore und Glas, beispielsweise für Kleinstunternehmen bis 10 Mitarbeitern und 2 Millionen Euro Jahresumsatz wird eingeführt.

  • Die BauVo sieht erweiterte Pflichten zur CE-Kennzeichnung vor. Beispielsweise muss das CE-Kennzeichen nun eine Identifikation des Herstellers und dessen Anschrift ermöglichen Außerdem räumt die Verordnung den „Marktüberwachungsbehörden“ mehr Rechte und Durchgriffsmöglichkeiten ein.


  • Diese und noch weitere Punkte sollen auch Gegenstand einer Fachtagung zur BauVo sein, die das ift für den Herbst dieses Jahres plant.


    Autor: jb

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