 | Thema Solarthermie (Solarwärme) vom 02.05.2002 @ 11:51:32 CEST
Umlage von Kosten der Solaranlage auf Mieter möglich
Für Besitzer von Zweifamilienhäusern ist die Frage der Kostenverteilung einer Solaranlage von besonderer Bedeutung. Hausbesitzer, die im Zwei- oder Mehrfamilienhaus eine thermische Solaranlage zur Brauchwassererwärmung installieren, wollen naturgemäß den oder die Mieter an den Aufwendungen in irgendeiner (gerechten) Art
beteiligen...
(DGS) Steuervorteile ergeben sich nicht, da die Errichtung der
Anlage kein abzugsfähiger Erhaltungsaufwand ist, sondern
Herstellungsaufwand. Das herrschende Mietrecht räumt aber dem Vermieter
die Möglichkeit der Mieterhöhung ein und zwar ohne die Hürden, die bei
einer "normalen" Mieterhöhung im Rahmen der Kappungsgrenze durch die
Voraussetzung der Zustimmung des Mieters gegeben sind:
Der Vermieter kann die Kosten der Maßnahme mit 11 % des Anteiles, der
auf die Wohnung des Mieters fällt, jährlich auf die Miete aufschlagen.
Damit fließt der auf den Mieter entfallene Kostenbetrag innerhalb von
gut 9 Jahren an den Investor zurück. Nach 24 Jahren ist durch die
Mieterhöhung der gesamte Herstellungsaufwand an den Vermieter zurück
gegangen. Diese Zeitspanne stellt aus heutiger Sicht auch die zu
erwartende Lebensdauer der Anlage dar, sodass, abgesehen vom Zinsverlust
des eingesetzten Kapitals, dem Vermieter keine Renditeschmälerung
entstanden ist. Der Pumpenstrom kann aus Durchschnittswerten der
Betriebsstunden errechnet und dem Mieter gegenüber im Rahmen der
üblichen Betriebskostenabrechnung auferlegt werden. Wartungskosten und
ggf. Reparaturen an der Anlage fallen unter den abzugsfähigen
Erhaltungsaufwand. (Einkommensteuer, Anlage V, Werbungskosten )
Duldungspflicht des Mieters:
Modernisierungsmaßnahmen hat der Mieter grundsätzlich zu dulden. Eine
Ausnahme liegt nur dann vor, wenn die Arbeiten oder die für den Mieter
resultierenden Kosten ~ Mieterhöhung ) eine Härte bedeuten würde, oder
wenn der Umfang der Arbeiten mit Gesundheitsschäden oder länger
anhaltendem, schädlichen Lärm verbunden ist. Für den Einbau von
solarthermischen Anlagen ist dies nicht zu erwarten.
Mitteilungspflicht des Vermieters:
Drei Monate vor Beginn der Maßnahme hat der Vermieter dem Mieter Art,
Umfang, Beginn und voraussichtliches Ende der Arbeiten mitzuteilen. Auch
die zu erwartende Mieterhöhung muss mitgeteilt werden, am besten mit
einer Darstellung des Berechnungsweges. Diese Ankündigungspflicht des
Vermieters besteht auch dann, wenn, wie bei Solaranlagen immer zu
erwarten, die vermietete Wohnung zur Durchführung der Arbeit nicht
betreten werden muss. Sie braucht nur dann nicht zu erfolgen, wenn der
Mieter auch nicht an den Kosten beteiligt werden soll. Bei
Wärmedämmungsmaßnahmen genügt es allerdings nicht, dem Mieter die
Kostenumlage durch Mieterhöhung rechtzeitig mitzuteilen. Vielmehr muß
der Vermieter zusammen mit dem Eihöhungsverfahren eine für den Laien
nachvollziehbare Erläuterung des Nutzers vorlegen. Dies geschieht am
besten durch eine allgemeinen verständlich erklärte
Wärmebedarfsberechnung nach DIN 4701.
Weitere Infos im Internet unter
www.dgs-solar.org
 Redaktion
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